Für die mit „a“ bezeichneten Teile des Gewerbegebiets
sind Gebäude in der abweichenden Bauweise mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstandsflächenmaß
von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5 m, einzuhalten
ist und Gebäude eine maximale Länge von 50 m Länge
aufweisen dürfen.