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    • 5.2
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    • BP_Plan
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    • Allermoehe28
    xpPlanDate
    • 2008-08-11
    schluessel
    • §2 Nr.1
    text
    • Im Sondergebiet „Garten- und Landschaftsbaubetriebe“ sind nur Garten- und Landschaftsbaubetriebe mit ihren betriebstypischen Nutzungen zulässig. Zu diesen betriebstypischen Nutzungen gehören zum Beispiel die zeitweilige Lagerung im Sinne des Ansammelns und Umschlagens von Mäh- und Schnittgut, Bauschutt und Baumaterial und die Zerkleinerung von Mäh- und Schnittgut sowie die Lagerung von Erde und trockenem Schnittgut (zum Beispiel aus den Wintermonaten), das Abstellen von vom Betrieb genutzten Maschinen und Fahrzeugen sowie die Lagerung von Material und Pflanzgut, das zur Herstellung und Pflege im Garten- und Wegebau Verwendung findet. Bezüglich der zeitweiligen Lagerung gemäß Satz 2 darf bei Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469), Anwendung finden, eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen je Tag oder eine Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bezogen auf den jeweiligen Betrieb nicht überschritten werden. Anlagen zur Kompostierung sind nicht zulässig.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung