Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen, soweit sie nicht im Plan angegeben sind, bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
sechsgeschossigen Wohnhäusern 19,0 m,
neungeschossigen Wohnhäusern 29,0 m,
zwölfgeschossigen Wohnhäusern 38,0 m,
vierzehngeschossigen Wohnhäusern 45,0 m.