Innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen
in den allgemeinen Wohngebieten entlang der „Planstraße A1“ und „A3“ und im Mischgebiet östlich der
„Planstraße A3“ sind Nebenanlagen im Sinne des § 14
der Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stellplätze
und Garagen sowie Grundstückszufahrten unzulässig