Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen - soweit sie nicht den im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen entsprechen - nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Sie sind zu beseitigen:
aa) bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung;
bb) außerhalb der Umlegung bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Fläche für besondere Zwecke (Badeanstalt) und der Straßenflächen.