Oberhalb der festgesetzten Gebäudehöhen sind weitere Geschosse unzulässig.Technikgeschosse und technische Aufbauten sind ausnahmsweise über der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt sind. Technische Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.