Für die viergeschossige Bebauung auf den Flurstücken 2218, 2224,2226 und 2227 der Gemarkung Niendorf ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.