In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone und verglaste Vorbauten
um bis zu 2 m auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge
jeder einzelnen Fassade jedes Geschosses sowie
Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu
3 m zulässig.