Im Sondergebiet sind befestigte Flächen, die nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen, Gehwege und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen; die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.