In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 sowie den urbanen Gebieten MU 1 und MU 3 sind Tiefgaragen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig. Innerhalb der umgrenzten Flächen für Tiefgaragen und ihre Zufahrten sind außerhalb der überbaubaren Grundstückfläche neben der Hauptnutzung als Tiefgarage auch Neben- und Abstellräume bis zu einem Anteil von 10 vom Hunder (v. H.) der Geschossfläche zulässig.