Für das Kerngebiet auf den Flurstücken 383 und 385 bis 387 sowie für das reine Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Teile der Wände, die Treppenräume und Auf zugsschächte nach außen abschließen, müssen durch senkrechte architektonische Gliederung gegenüber den anderen Außenwandflächen gestalterisch abgesetzt sein.