Auf den Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind Stellplatz- und Garagenzufahrten
und Wege zu Hauseingängen sowie je Erdgeschosswohnung
eine Terrasse mit einer Grundfläche von bis zu
8 m² bei einer Tiefe von bis zu 1,5 m, gemessen vom
Gebäude senkrecht zur Straße, zulässig.