Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4. In den Kerngebieten sind Wettbüros, Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In
den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen;
dies gilt nicht in dem mit einer roten Schraffur versehenen
Bereich.“