Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis 8 m über Geländeoberfläche auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche und bis 9 m über Geländeoberfläche auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche kann zugelassen werden, wenn ausreichend bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung und damit möglicherweise auftretenden Berührungsspannungen vorgesehen werden.