In dem als „MI 1“ bezeichneten Mischgebiet ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,75 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie Wege
und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
bis zu einer GRZ von 0,9 zulässig.