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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rissen52
    xpPlanDate
    • 2020-04-28
    schluessel
    • §2 Nr.10
    text
    • In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen für Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5 m ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Kronenund Wurzelbereiche zu erhaltender Bäume und Gehölze nicht beeinträchtigt werden. Bei Vordächern, Balkonen und Erkern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. An der nach Norden ausgerichteten Fassade des Gewerbebaukörpers ist im zweiten Obergeschoss, entlang der gesamten Fassadenlänge, ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenze bis zu einer Tiefe von 1,5 m für Fluchtbalkone zulässig.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung