In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen
für Vordächer, Balkone und Erker bis zu einer
Tiefe von 2 m und für Terrassen bis zu einer Tiefe von 3,5 m
ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die Kronenund
Wurzelbereiche zu erhaltender Bäume und Gehölze
nicht beeinträchtigt werden. Bei Vordächern, Balkonen
und Erkern dürfen die Überschreitungen insgesamt nicht
mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront des
jeweiligen Baukörpers betragen. An der nach Norden ausgerichteten
Fassade des Gewerbebaukörpers ist im zweiten
Obergeschoss, entlang der gesamten Fassadenlänge, ausnahmsweise
eine Überschreitung der Baugrenze bis zu
einer Tiefe von 1,5 m für Fluchtbalkone zulässig.