Den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und dem entlang der nordwestlichen Plangebietsgrenze verlaufenden Wanderweg zugewandten Grundstückseinfriedungen sind mit Hecken oder Strauchpflanzung zu versehen, sofern dort keine Lärmschutzwände vorhanden sind. Dabei sind je 1 m Heckenlänge mindestens vier Pflanzen mit einer Mindesthöhe von 100 cm zu verwenden.