Im Kerngebiet mit vier- bis zwölfgeschossiger Bebauung auf den Flurstücken 1410, 1529 bis 1532, 2030, 2415, 2416, 2082, 1311 bis 1314 und 942 der Gemarkung Schiffbek sind im dritten und vierten Vollgeschoß nur Garagengeschosse zulässig. Im Kerngebiet mit dreigeschossiger Bebauung auf den Flurstücken 942, 1309, 2413, 2415 und 2416 der Gemarkung Schiffbek ist das dritte Vollgeschoß nur als Garagengeschoß zulässig.