In den reinen Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Für die in Satz 1 genannten Anlagen können
Ausnahmen von der nach § 19 Absatz 4 Satz 2 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl.
I S. 466, 479), möglichen Überschreitung der zulässigen
Grundfläche zugelassen werden.