Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind handwerkliche Nutzungen, die in
Zusammenhang mit den unter Nummer 6 genannten Nutzungen
stehen, sowie eine Imbissgastronomie auf einer
Grundfläche von höchstens 200 m², die in engem räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit der Nahversorgungs-
und Fachmarktnutzung stehen, zulässig.