In dem mit “GE 1“ bezeichneten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe,
soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Wohnwagen, Booten, Möbeln, Bodenbelägen oder sonstigen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern,
unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche
des Betriebes beträgt.