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    • 5.2
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Poppenbuettel47
    xpPlanDate
    • 2023-11-01
    schluessel
    • §2 Nr.6
    text
    • Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“ sind in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich Einzel- sowie Großhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300 m² Verkaufsfläche zulässig. Nicht zentrenrelevante Sortimente sind: a) Bodenbeläge einschließlich Teppichen und Teppichböden (Rollware), b) Matratzen, Lattenroste, c) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren, d) Möbel aller Art, e) Sonnenschutz- und Insektenschutzartikel, f) Farben und Lacke, Tapeten, g) Raumausstattung und Einrichtungszubehör, h) Lampen und Leuchten. Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils 10 v. H. der Verkaufsfläche durch Randsortimente ergänzt werden. Die festgelegte höchstens zulässige Verkaufsfläche darf hierdurch nicht überschritten werden. Der Handel mit den genannten Warensortimenten ist nur zulässig, sofern in diesem Bereich eine handwerkliche Nutzung ausgeübt wird, die auf die Verarbeitung (zum Beispiel Montage, Verlegung oder andere entsprechende Verarbeitungen) dieser oder eines Teils dieser Sortimente ausgerichtet ist und mit diesen in einem betrieblichen Zusammenhang steht.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung