Im Plangebiet ist in den Schlafräumen durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei
gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten
muss dieser Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.