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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lohbruegge92
    xpPlanDate
    • 2016-03-15
    schluessel
    • §2 Nr.27
    text
    • Ein Anteil von mindestens 60 v. H. der Fassaden von Wohngebäuden sind mit rotem oder rotbuntem Verblendmauerwerk herzustellen. Ergänzend ist Putz in weiß oder grau zulässig. Für untergeordnete Bauteile (zum Beispiel Eingangsbereiche, feststehende Fassadenpaneele und Faschen) darf außerdem Holz verwendet werden. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind Fensterflächen nicht mitzurechnen.
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung