Das in den allgemeinen Wohngebieten anfallende Niederschlagswasser
(Oberflächen- und Dachwasser) ist auf die
private Grünfläche oder auf die Maßnahmenfläche gemäß
Nummer 15 abzuleiten und dort über offene Gräben und
Mulden zu versickern, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird. Sollte eine Versickerung auf der privaten
Grünfläche oder auf der Maßnahmenfläche nicht möglich
sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers
in ein Siel oder eine Vorflut nach Maßgabe
der zuständigen Dienststelle zugelassen werden.
Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind naturnah zu
gestalten und standortgerecht zu bepflanzen.