Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets und auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche des Industriegebiets kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der Baulinien durch Erker in den Obergeschossen kann bis zu 1,5 m zugelassen werden, wenn eine Höhe von mindestens 2,5 m über Gelände eingehalten wird.