Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche sind Sportnutzungen
nur zulässig, wenn das hierfür maßgebende Teilstück
der Bundesautobahn A 7 durch ein geschlossenes
Bauwerk überdeckelt ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn
durch andere geeignete Maßnahmen (zum Beispiel eine
Immissionsschutzwand) nachgewiesen werden kann, dass
die Immissionsgrenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten werden.