In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen. Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche über 700 m², sind unzulässig. Läden, die der täglichen Nahversorgung dienen, sind nur im Erdgeschoss der Gebäude zulässig.