In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach
§ 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen
geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für
Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO in den
übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.