Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die
bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr und mit Ausnahme der Gehrechte zur Planstraße 2
auch für den allgemeinen Fahrradverkehr zur Verfügung
gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten
Gehrechten können verlangt werden.