Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012 - OVG 2E 8/09.N, das im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
„§ 2 Nr. 1 und 9 der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51), die in der Planzeichnung festgesetzte westliche Baugrenze auf der Gemeinbedarfsfläche (Schule) und die in der Planzeichnung festgesetzte Zahl von drei Vollgeschossen auf dem Flurstück 2010 sind unwirksam."
Diese Entscheidung ist nach § 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.