Im reinen Wohngebiet auf den Flurstücken 325, 1885 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel kann entlang den nach Nummer 1 vorgesehenen weiteren öffentlichen Verkehrsflächen der Abstand einander an diesen Straßen gegenüberliegender Wände mit notwendigen Fenstern bei Wohngebäuden bis zu 3 Vollgeschossen auf 15 m, bis zu zwei Vollgeschossen auf 13 m reduziert werden, wenn auf einer Seite eine Wandhöhe von 4,5 m nicht überschritten wird. Eine Verringerung des Abstandes von 13 m auf 9 m kann zugelassen werden, sofern auf beiden Seiten eine Wandhöhe von 3,0 m nicht überschritten wird.