Für die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Justizvollzugsanstalt" gilt:
Entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordostgrenzen der mit „(A)" bezeichneten Fläche sowie der Nordost-, Südost- und Südwestgrenzen der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist eine Mauer bis zu einer Höhe von 6 m zulässig.