In den mit „(A)" bezeichneten zwingend dreigeschossigen allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baulinien nur durch ein- und zweigeschossige Vorbauten bis zu einer Breite von 3,6 m und bis zu einer Tiefe von 2,5 m sowie Eingangsvordächer auf einer Breite von insgesamt höchstens einem Drittel der gesamten Fassadenlänge in einer Tiefe von 1,5 m zulässig.