Im Wohngebiet geschlossener Bauweise kann außerhalb der mit a und b gekennzeichneten Abschnitte eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutz wände bis zu 1,5 m sowie für Eingangsvorbauten wie Treppenzugänge und Vordächer bis zu 3,0 m zugelassen werden.