Bis zur Herstellung eines mindestens 12 m über der Straßenverkehrsfläche
hohen Lärmschutzes auf den mit „(B)“
bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist in den
übrigen Bereichen mit Ausnahme der zwei westlichen
überbaubaren Grundstücksflächen in dem mit „WA 3“
bezeichneten allgemeinen Wohngebiet das Wohnen unzulässig.