In den Mischgebieten sind Geschäfts- und Bürogebäude, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig; Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) werden ausgeschlossen.