Für die mit „(A)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Durch geeignete Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume
den jeweils straßenabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den straßenzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.