Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen
mehr als drei Vollgeschosse zulässig sind, sind, mit Ausnahme
des mit „(C)“ bezeichneten Bereichs, die Dachflächen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Dachflächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder
der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, Neigungen
von mehr als 20 Grad aufweisen sowie Dachterrassen
sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Es sind
jedoch mindestens 40 v.H. der Dachflächen zu begrünen.
Abweichend von Satz 3 sind in dem mit „(F)“ bezeichneten
Teil des Kerngebiets mindestens 25 v.H. und in dem
mit „(G)“ bezeichneten Teil mindestens 30 v.H. der Dachflächen
zu begrünen.