Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 13.1
kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete
Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
zuletzt geändert am 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951),
den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.