Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12 cm jeweils in 1 m Höhe über
dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich dieser
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.