Im Vorhabengebiet „Büro und Verwaltung“ sind Büro- und
Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie Schank und
Speisewirtschaften zulässig. Nebenanlagen gemäß § 14
Absatz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), können ausnahmsweise
zugelassen werden.