Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.