Auf dem Baugrundstück für besondere private bauliche Anlagen sind nur Bootshäuser von Wassersportvereinen und von Betrieben, die sich mit der Lagerung von Sportbooten befassen, zulässig. Ausnahmsweise können nicht störende Reparaturwerkstätten sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zugelassen werden.