Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets am Turmweg sind im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss nur nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen und Räume für freie Berufe im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig.