Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,45 durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichneten Anlagen ist bis zu einer GRZ von 0,95 zulässig.