In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(1a)“ sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der nicht
überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden
zu begrünen. Für je angefangene 150 m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 300 m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger
Baum zu pflanzen.