In den Baugebieten mit Ausnahme der Gebäude im festgesetzten
Erhaltungsbereich oder mit Denkmalschutz, sind
Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise
können notwendige Stellplätze im allgemeinen Wohngebiet
auf den mit „(x)“ bezeichneten Baukörpern im Erdgeschoss
zugelassen werden. Weitere Tiefgaragen sind auch auf den
nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig,
wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt
werden.