Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohngebiete ausgeschlossen sind. Einzelhandelsbetriebe sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Versorgung der angrenzenden Wohngebiete dienen.