In den mit "(B)" und "(C)" bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind Drogeriewaren nur auf einem untergeordneten Teil der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig. Der Anteil von Drogeriewaren im gesamten Kerngebiet darf insgesamt höchstens 0,074 m² je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betragen (Dies entspricht 450 m²).